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   BFH, 02.08.2004 - V B 96/04   

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https://dejure.org/2004,13749
BFH, 02.08.2004 - V B 96/04 (https://dejure.org/2004,13749)
BFH, Entscheidung vom 02.08.2004 - V B 96/04 (https://dejure.org/2004,13749)
BFH, Entscheidung vom 02. August 2004 - V B 96/04 (https://dejure.org/2004,13749)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 155; ; FGO § 246 Abs. 1; ; ZPO § 239 Abs. 1; ; ZPO § 246 Abs. 1 2. Halbsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 155; ZPO § 86 § 239 § 246
    Tod eines Beteiligten - Unterbrechung/Aussetzung des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Tod eines Beteiligten "zwischen den Instanzen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.06.1994 - VIII R 79/93

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge - Streitgenossenschaft bei

    Auszug aus BFH, 02.08.2004 - V B 96/04
    Dessen Prozessvollmacht wirkt über den Tod des Klägers hinaus (§ 155 FGO i.V.m. § 86 ZPO; vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1994 VIII R 79/93, BFH/NV 1995, 225, m.w.N.).
  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 601/80

    Verbundurteil - Rechtskraft - Rechtsmittel - Zulässigkeit von Rechtsmitteln -

    Auszug aus BFH, 02.08.2004 - V B 96/04
    Tritt der Tod eines Beteiligten --wie im Streitfall-- in der Zeit nach Erlass des Urteils und vor Einlegung des Rechtsmittels ("zwischen den Instanzen") ein, wird der verstorbene Beteiligte im Rechtsmittelverfahren noch als durch seinen Prozessbevollmächtigten in der Vorinstanz vertreten angesehen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1980 IVb ZB 601/80, Neue Juristische Wochenschrift 1981, 686; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, § 246 Rz. 2).
  • BFH, 20.08.1999 - V B 52/99

    NZB; Tod des Beschwerdeführers

    Auszug aus BFH, 02.08.2004 - V B 96/04
    Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO, die auch im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision anzuwenden sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 1999 V B 52/99, BFH/NV 2000, 212), ist nicht eingetreten, weil der Kläger --wie sich aus dem Rubrum der mit der Beschwerde angegriffenen Vorentscheidung ergibt-- durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 155 FGO, § 246 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO).
  • BFH, 14.07.1971 - I B 57/70

    Finanzgerichtliches Verfahren - Tod des Klägers - Prozeßbevollmächtigter -

    Auszug aus BFH, 02.08.2004 - V B 96/04
    Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach dessen Tod für den Kläger aufgetreten ist und zur Fristwahrung eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben hat, hindert die Aussetzung nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 1971 I B 57/70, BFHE 103, 118, BStBl II 1971, 774; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 74 Rz. 44).
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